Pressemitteilungen
04. 03. 2004
Der "große Lauschangriff" in seiner bisherigen Form ist weitgehend für verfassungswidrig erklärt worden. Damit hat Karlsruhe dem Schutz der Privatsphäre einen hohen Rang eingeräumt. Unmittelbar betrifft dieses Urteil das Abhören von Wohnräumen zu Zwecken der Strafverfolgung, also Bundesrecht.
Aber es gibt auch die Wohnraumüberwachung nach Polizeirecht zu präventiven Zwecken. Dies ist in den Polizeigesetzen der Länder geregelt.
Die meisten Auflagen, die Karlsruhe in seiner Entscheidung vorgeschrieben hat, sind ebenso auf die landesrechtlichen Regelungen anwendbar.
Es kommt daher jetzt nicht nur darauf an, das Karlsruher Urteil alsbald im Bundestag umzusetzen, sondern sämtliche Landespolizeigesetze müssen nun ebenfalls auf den Prüfstand. Sie müssen so geändert werden, dass die verfassungsgerichtlichen Vorgaben lückenlos erfüllt werden. Nur wenn Bundesrecht und Landesrechte nach denselben Maßgaben geändert werden, ist die Intimsphäre so geschützt, wie das Bundesverfassungsgericht dies verlangt.
Susanne Bühler - Telefon [030] 227-51131 - [email protected]
STADLER: "Lauschangriffe" nach Landesrecht überprüfen!
BERLIN. Zu den Konsequenzen der Karlsruher Entscheidung zum "großen Lauschangriff" erklärt der innenpolitische Sprecher der FDP-Bundestagfraktion, Dr. Max STADLER:Der "große Lauschangriff" in seiner bisherigen Form ist weitgehend für verfassungswidrig erklärt worden. Damit hat Karlsruhe dem Schutz der Privatsphäre einen hohen Rang eingeräumt. Unmittelbar betrifft dieses Urteil das Abhören von Wohnräumen zu Zwecken der Strafverfolgung, also Bundesrecht.
Aber es gibt auch die Wohnraumüberwachung nach Polizeirecht zu präventiven Zwecken. Dies ist in den Polizeigesetzen der Länder geregelt.
Die meisten Auflagen, die Karlsruhe in seiner Entscheidung vorgeschrieben hat, sind ebenso auf die landesrechtlichen Regelungen anwendbar.
Es kommt daher jetzt nicht nur darauf an, das Karlsruher Urteil alsbald im Bundestag umzusetzen, sondern sämtliche Landespolizeigesetze müssen nun ebenfalls auf den Prüfstand. Sie müssen so geändert werden, dass die verfassungsgerichtlichen Vorgaben lückenlos erfüllt werden. Nur wenn Bundesrecht und Landesrechte nach denselben Maßgaben geändert werden, ist die Intimsphäre so geschützt, wie das Bundesverfassungsgericht dies verlangt.
Susanne Bühler - Telefon [030] 227-51131 - [email protected]